Satzung

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein KITA Wiesenäcker Ditzingen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist 71254 Ditzingen, Wiesenäckerstraße 32.

§ 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch finanzielle, persönliche oder ideelle Unterstützung der KITA Wiesenäcker, Wiesenäckerstraße 32 in 71254 Ditzingen. Dazu werden Finanz-, Sach- oder sonstige Mittel bereitgestellt, die zweckgebunden der KITA Wiesenäcker zur Förderung der Erziehung und Bildung zur Verfügung gestellt werden.
    Insbesondere sollen Aktivitäten in der KITA Wiesenäcker unterstützt werden wie z. B. Projekte, Veranstaltungen, Ausflüge oder die Anschaffung von Lern- oder Lehrmitteln sowie Sportgeräten.
  2. Der Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie durch Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr (01.09. bis 31.08.).

§ 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
      • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
      • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, mit Eingang spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres
      • durch Ausschluss aus dem Verein oder
      • durch Streichen aus der Mitgliederliste.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate nach der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden in der Regel per Bankeinzug entrichtet. Eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilen die Mitglieder bei Eintritt in den Verein.
  2. Der auf das Geschäftsjahr bezogene Mitgliedsbeitrag wird erstmalig bei Annahme der Beitrittserklärung in voller Höhe fällig. In den Folgejahren wird der Mitgliedsbeitrag innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres abgebucht.
  3. Eine Änderung der Kontoverbindung muss das Mitglied dem Verein unverzüglich mitteilen.
  4. Sollte ein Mitglied keine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag erteilen, ist das Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag innerhalb der ersten vier Wochen des Geschäftsjahres auf das Konto des Fördervereins zu überweisen. Es erfolgt keine Aufforderung zur Zahlung durch den Verein.
  5. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft. Bei Austritt aus dem Verein werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.
  7. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
  8. Eine kostenlose Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand entschieden werden.
  9. Kosten, die auf Grund von Mahnverfahren gegen nicht-zahlende Mitglieder entstehen und dem Verein in Rechnung gestellt werden, werden dem verursachenden Vereinsmitglied vom Verein in Rechnung gestellt. Über die Höhe von Mahngebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter (2. Vorsitzender) und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt.
    Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet die finanziellen und sachlichen Mittel im Sinne des Vereinszweckes und entscheidet über deren Verwendung.
  4. Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.
  5. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das zumindest die gefassten Beschlüsse enthält und von den Teilnehmern zu unterschreiben ist.
  6. Der Kassenwart hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß Buch zu führen und der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
  3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    • Entgegennahme des Jahresberichtes
    • Entgegennahme des Kassenberichtes
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl der/des 1. Vorsitzenden
    • Wahl der/des 2. Vorsitzenden
    • Wahl des Kassenwartes/in
    • Wahl von zwei Kassenprüfer(inne)n
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • Festsetzung der Mahngebühren
    • Entscheidung über Anträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
    • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  5. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ditzingen ausschließlich zugunsten der KITA Wiesenäcker, Wiesenäckerstraße 32 in Ditzingen zu, die es entsprechend des ursprünglichen Vereinszweckes des Fördervereins KITA Wiesenäcker Ditzingen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Ditzingen, den 18.02.2015